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Auf die Zusatzleistung für den Aufenthalt in Seniorenheimen (complément „accueil gérontologique“) hat Anspruch, wer für unbestimmte Zeit in eine Einrichtung für betreutes Wohnen, ein integriertes Seniorenzentrum oder ein Pflegeheim aufgenommen wird und dessen persönliche Mittel nicht ausreichen, um den Preis für Unterbringung und Verp egung sowie die persönlichen Bedürfnisse abzudecken. Die Zusatzleistung wird an die Einrichtung gezahlt, in der der Antragsteller untergebracht ist. Der Betrag der Zusatzleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Preis für Unterbringung und Verp egung und den Einkünften des Antragstellers abzüglich eines freigestellten Betrages, der dazu dient, persönliche Bedürfnisse abzudecken (Taschengeld), und der 464,24 €, berechnet bei einem Lebenshaltungskostenindex von 814,4 beträgt (Betrag am 1. 01. 2019).

Bei der Berechnung der Zusatzleistung werden alle Einkünfte des Antragstellers berücksichtigt; darüber hinaus muss der Antragsteller alle seine Kontoguthaben bis zu einem Betrag von 20,360 € aufgebraucht haben. Lebt der Ehepartner des Empfängers der Zusatzleistung weiterhin in der gemeinsamen Wohnung, hat dieser Anspruch auf einen freigestellten monatlichen Teilbetrag in Höhe von 1.863,49 €. Dieser freigestellte Teilbetrag kann um eine maximale Beteiligung von 814,4 € an der zu zahlenden Miete oder an der Tilgung eines Immobiliendarlehens erhöht werden (Betrag am
1. 01.2019).

Immobilien, die dem Empfänger der Leistung gehören, werden vom Nationalen Solidaritätsfonds mit einem gesetzlichen Grundpfandrecht belastet. Liegen die Immobilien außerhalb des luxemburgischen Staatsgebiets, wird zur Berechnung der Zusatzleistungen eine Leibrente angesetzt, die durch die Umrechnung des Wertes dieser Immobilien ermittelt wird.

Eine Rückzahlung der Zusatzleistung erfolgt zulasten von Leistungsempfängern, die zu neuem Vermögen gekommen sind, sowie von Schenkungsempfängern, Vermächtnisnehmern und der Erbengemeinschaft der betreffenden Leistungsempfänger. Der Fonds prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung noch erfüllt sind. Die gesetzlich festgelegten Berechnungsgrundlagen und Sätze sind an den Lebenshaltungskostenindex gebunden.

Falls ein Bewohner zu einem späteren Zeitpunkt oder innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Antrag auf Erhalt der Zusatzleistung eine mittelbare oder unmittelbare Schenkung getätigt hat, fordert der Nationale Solidaritätsfonds vom Empfänger der Schenkung des Leistungsempfängers die Rückerstattung der von ihm gezahlten Beträge.

WEITERE INFORMATIONEN:

Fonds national de solidarité
(Nationaler Solidaritätsfonds)

Service Accueil gérontologique
(Abteilung für Fragen im Zusammenhang
mit den Zusatzleistung für den Aufenthalt in Seniorenheimen)

8-10, rue de la Fonderie B.P. 2411
L-1024 Luxemburg

 49 10 81-1
Fax: 26 12 34 64
Internet: www.fns.lu